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Bereitschaftsdienst im Krankenhaus |
Nach dem für den öffentlichen Dienst unmittelbar geltenden EU-Recht (RL 93/104/EG) darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit inclusive Bereitschaftsdienste maximal 48 Std. betragen. Der § 25 ArbZG (Aufschubfrist) ist somit für den ö.D. irrelevant.Nun bietet der TVöD - im Gegensatz zum BAT - endlich die Möglichkeit einer Öffnung dieser Grenze (opt-out) bis zu folgenden Werten (§ 45 Abs. 4 TVöD): In den Stufen A und B bis zu max. 58 Std./Woche im Durchschnitt in den Stufen C und D bis zu max. 54 Std./Woche im Durchschnitt Weiterhin können wir in diesem Rahmen die tägliche Höchstarbeitszeit (bis zu max. 8 Std. Vollarbeit incl. Bereitschaftsdienst, Pausen ausgenommen) auf bis zu 24 Std. verlängern (§ 45 Abs. 3 TVöD).Schließlich ermöglicht uns der § 10 TVöD die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos, auf welchem das erworbene Bereitschaftsdienstentgelt auf Wunsch des Mitarbeiters faktorisiert (entsprechend der Bereitschaftdienststufe umgerechnet) als Zeitguthaben gebucht und im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden kann (§ 46 Abs. 5 TVöD).
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