|
Die Änderungen zum 1. Januar 2009 |
Absicherung für alle im Krankheitsfall Bereits seit dem 01.04.2007 gilt die Versicherungspflicht für alle, die keinen sonstigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Ab dem 01.01.2009 wird auch die Versicherungspflicht für all diejenigen eingeführt, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Somit besteht für alle Bürger Deutschlands die Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung, wenn sie keinen sonstigen Anspruch auf die Übernahme der Behandlungskosten im Krankheitsfall haben. Hiermit ist auch die Pflicht zur Pflegeversicherung verbunden nach dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“. Einführung des Basistarifs bei der privaten Krankenversicherung Alle privaten Krankenversicherungen müssen ab dem 01.01.2009 einen Basistarif anbieten. Hier gilt der Kontrahierungszwang, d. h. die Versicherten dürfen in diesem Tarif nicht abgewiesen werden. Ferner besteht ein Verbot von Zuschlägen wegen erhöhten gesundheitlichen Risikos und ein Verbot von Leistungsausschlüssen. Die Leistungen im Basistarif müssen mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein. Die Versicherungsprämie darf den jeweiligen GKV-Höchstbetrag, der 2009 bei 570,00 € liegt, nicht übersteigen. Würde ein Versicherter durch die Zahlung des Beitrages hilfebedürftig werden gem. dem Gesetz zur Grundsicherung, so wird der Beitrag im Basistarif um 50 % gesenkt. Reicht dem Versicherten auch dafür das Geld nicht aus, so erhält er einen Zuschuss vom Sozialamt. Dies gilt auch für die private Pflege-Pflichtversicherung. Wechselmöglichkeiten bei der privaten Krankenversicherung im Basistarif unter Mitnahme von Altersrückstellungen Ist ein Bürger bereits privat versichert, so kann er im Zeitraum 01.01. – 30.06.2009 in den Basistarif einer anderen Versicherung seiner Wahl wechseln. Ist der Versicherte 55 Jahre oder älter bzw. erhält er bereits eine Rente oder Pension, so kann er zu jeder Zeit in den Basistarif seiner Versicherung wechseln. Dies gilt auch für Versicherte, die nachweisen, dass sie die Versicherungsprämie nicht mehr aufbringen können. Schließt ein Bürger zum 01.01.2009 eine neue private Krankenversicherung ab, so kann er sofort den Basistarif wählen oder das uneingeschränkte Wechselrecht bei Mitnahme der Altersrückstellungen im Basistarif jeder Krankenversicherung seiner Wahl. Mitnahme von Altersrückstellungen in der privaten Krankenversicherung Zusammen mit den Prämien werden Altersrückstellungen bezahlt, mit denen Rücklagen für eine höhere medizinische Versorgung im Alter gebildet werden. Bisher konnten diese Rückstellungen bei einem Wechsel der Krankenversicherung nicht mitgenommen werden. Falls der Versicherte ab 01.01.2009 innerhalb seiner Krankenversicherung in den Basistarif wechseln möchte, so kann er die Altersrückstellungen vollständig mitnehmen. Bei einem Wechsel im Zeitraum 01.01. – 30.06.2009 in den Basistarif einer anderen Krankenversicherung werden die Altersrückstellungen im Umfang des Basistarifs übertragen. Dies gilt auch für die private Pflegeversicherung. Start des Gesundheitsfonds Ab dem 01.01.2009 werden die Finanzierungsströme in der gesamten Krankenversicherung neu organisiert. Der Gesundheitsfonds sorgt für mehr Transparenz und Gerechtigkeit. Die Beiträge der Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Rentner und Selbständigen werden alle in einem gemeinsamen Topf gesammelt. Hinzu kommt der Bundeszuschuss, der ab 2009 um 1,5 Mrd. Euro jährlich ansteigt. Dieses Geld wird ausgerichtet am Versorgungsbedarf der Versicherten an die Krankenkassen verteilt. Die Verwaltung des Gesundheitsfonds erfolgt durch 20 Mitarbeiter beim Bundesversicherungsamt in Bonn. Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes zur Krankenversicherung Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt ab dem 01.01.2009 14,6 %. Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen ihn jeweils zur Hälfte. Hinzu kommt ein Beitrag in Höhe von 0,9 %, den alle Mitglieder der Krankenkassen einzahlen. Der ermäßigte Beitragssatz für Personen ohne Krankengeldanspruch beträgt 14,0 %. Der neue Beitragssatz wurde so festgelegt, dass die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen im Jahr 2009 zu 100 % gedeckt werden. Morbi-RSA Der Morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich regelt die Menge an Geld, die die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben erhalten. Der Versorgungsbedarf der einzelnen Krankenkassen variiert stark. Während einige Krankenkassen viele gut verdienende und gesunde Versicherungsnehmer haben, zählen andere Krankenkassen mehr schlecht verdienende und kranke Bürger zu ihren Versicherungsnehmern. Das Geld aus dem Gesundheitsfonds wird nun gerecht nach dem jeweiligen Versorgungsbedarf der Krankenkassen verteilt. Reform der ärztlichen Vergütung Ab dem 01.01.2009 erfolgt die Vergütung der Ärzteleistungen nach festen Preisen einer Euro-Gebührenordnung. Damit werden die bisherigen Budgets abgelöst und die Kalkulierbarkeit des ärztlichen Einkommens erhöht sich. Die Ärzte können nun mehr Leistungen zu höheren Preisen abrechnen. Die bedeutet für die Krankenkassen um 2,75 Mrd. Euro höhere Ausgaben für Honorare. Quoten für psychotherapeutische Leistungserbringer Die Mindestquote für psychotherapeutische Ärzte lag bisher bei 40 % und wurde nunmehr auf 25 % festgelegt. Dadurch soll eine psychotherapeutische Unterversorgung vermieden werden. Förderung der Weiterbildung zum Allgemeinmediziner Mediziner sollen künftig an allen Weiterbildungseinrichtungen eine Vergütung erhalten. Damit soll die Entscheidung für eine Weiterbildung erleichtert werden. Nachversorgung für schwerkranke Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung Wird ein schwerkrankes Kind aus dem Krankenhaus entlassen und muss weiterhin ambulant versorgt werden, so sind die Familien oft auf professionelle Hilfe angewiesen. Der Ermessensanspruch auf diese sozialmedizinische Nachsorge wird nun in einen Rechtsanspruch gegenüber den Krankenkassen umgewandelt. Ferner wurde die Altersgrenze der zu versorgenden Kinder von 12 Jahren auf 14 Jahre angehoben. Hausarztzentrierte Verordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung Den Krankenkassen wurde eine Frist bis zum 30.06.2009 zur Vertragsschließung über eine hausarztzentrierte Versorgung (Hausarztmodell) gesetzt. Die Verträge müssen vorrangig mit Gemeinschaften geschlossen werden, die 50 % der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte vertreten. Das Verhandlungsmandat der Hausärzte soll so gestärkt werden. Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Die Übergangsfrist für die nach altem Recht zugelassenen Anbieter für Hilfsmittel wurde verlängert. Sie dürfen bis Ende 2009 die Versorgung der Versicherten übernehmen, außer die Krankenkasse hat bereits durch eine Ausschreibung neue Anbieter gewählt. Eine Ausschreibung muss aber nicht mehr erfolgen; sie ist nur noch eine Kann-Vorschrift. Verbesserungen des Kinderuntersuchungsprogramms Ab dem 01.01.2009 wird in die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch die Früherkennungsuntersuchung auf Hörstörungen mit aufgenommen. Hierdurch soll Verzögerungen in der Sprachentwicklung frühzeitig entgegengewirkt werden. Außerdem ist eine Verpflichtung der Krankenkassen zur Zusammenarbeit mit den Ländern im Sozialgesetzbuch verankert worden. Die Krankenkassen sollen auf eine bessere Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen hinwirken und dazu mit den Ländern Rahmenvereinbarungen schließen. Krankengeld-Wahltarife für Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung Ab dem 01.01.2009 gilt für alle freiwillig versicherten Selbständigen der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % + 0,9 % weiterer Anteil. Hier ist kein Krankengeldanspruch enthalten. Ab dem Jahr 2009 ist zusätzlich eine Absicherung bei Verdienstausfall durch Erkrankung möglich. Hierzu kann ein Krankengeld-Wahltarif abgeschlossen werden. Neuregelung der Arzneimittel-Rabattverträge Ab 2009 gilt das materielle Vergaberecht für Einzelverträge der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkassen sind je nach Ausgestaltung verpflichtet, die Verträge europaweit auszuschreiben. Die Nachprüfungen erfolgen durch die Vergabekammern und Landessozialgerichte. Hierdurch sollen mögliche Unklarheiten künftig beseitigt werden. Recht auf Pflegeberatung Das Recht auf Pflegeberatung wird ab dem 01.01.2009 gesetzlich verankert. Die Pflegekassen müssen künftig eine Pflegeberatung (Fallmanagement) für ihre pflegebedürftigen Versicherungsnehmer anbieten. Hier müssen extra neue Pflegeberater eingestellt werden, die über ein detailliertes Wissen in den Bereichen Sozialrecht, Pflege und Sozialarbeit verfügen. Bewertungssystem für Heime Die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen von Heimen müssen künftig an einer gut sichtbaren Stelle veröffentlicht werden. Hierfür wurden Maßstäbe entwickelt, bei denen die Bewertung der Heime in 82 Einzelbewertungen durch Schulnoten erfolgt. | |
|
|
|
|
|
|
 |